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Makler oder Vertreter

Vertreter, Mehrfachagent oder Makler?

Der Versicherungsvertreter arbeitet nur für eine Gesellschaft
Ein Versicherungsvertreter vertreibt Verträge für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft. Dafür bekommt er vom Versicherer eine Provision. Der Vertreter muss dem Kunden das Versicherungsprodukt verkaufen, das sein Auftraggeber anbietet. Als Kunde können Sie also nicht zwischen verschiedenen Anbietern wählen, um z. Bsp. den günstigsten Vertrag zu finden.

 

Mehrfachagent (Mehrfachvertreter) im Auftrag einiger Versicherer
Ein Mehrfachagent ist ein Versicherungsvertreter, der nicht exklusiv für einen Anbieter arbeitet, sondern Produkte mehrerer Gesellschaften vertreibt. Auch hier ist die Auswahl der Versicherungsprodukte beschränkt. Das oft angeführte Argument der qualitativen Vorauswahl, nur mit den wenigen guten Gesellschaften zusammenzuarbeiten, greift hier nicht, denn diese Verfahrensweise ist eben nicht kundenorientiert. Der Mehrfachagent ist ebenso wie der Vertreter verpflichtet, die jeweiligen Interessen der Gesellschaften zu vertreten. Die freie Entscheidungsmöglichkeit des Kunden wird schon im Vorfeld unterbunden.

Der Ver­sicherungs­makler vertritt die Interessen des Kunden
Deutliche Unterschiede sind erst bei der Arbeitsweise des Ver­sicherungs­maklers erkennbar. Nur hier hat der Kunde die Wahl aus einer breiten Produktpalette. Der Makler hilft, die richtigen Produkte nach den Kundenvorgaben zu finden. Er ist von Gesetzes wegen verpflichtet die Interessen der Kunden zu vertreten und wird von diesen mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet. Nur hier bleibt die Selbstbestimmung der Kunden gewahrt.



Fazit:

Ist also ein Versicherungsvermittler „von einem Versicherer oder einem Vertreter“ damit betraut, Versicherungsverträge für diesen zu vermitteln, ist er laut Gesetz Versicherungsvertreter und kann damit zwangsläufig, egal ob die Vermittlung für einen oder für mehrere Versicherer erfolgt, niemals „unabhängig oder ungebunden“ sein. Es kann keine ungebundenen Vertreter geben. Ungebundene Vertreter sind nur vergleichbar mit „unverheirateten Ehemännern“ oder „vertragslosen Vertragspartnern“ – und das gibt es nun mal nicht. Nur der Ver­sicherungs­makler ist laut Urteil des Bundesgerichtshofes Sachwalter seines Kunden und damit unabhängig.
 

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